„Kuchen ist das Brot zum Sonntag.“
– Waltraud Puzicha
Produkt Deklaration
Am 1. Mai 2017 trat das neue Schweizer Lebensmittelrecht in Kraft. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 16. Dezember entschieden. Es erhöht die Transparenz, schützt die Bevölkerung besser vor gesundheitlichen Risiken und Täuschung und vereinfacht den Handel.
Das neue Lebensmittelrecht
Die wichtigsten Änderungen bei Lebensmitteln, umfassen:
• Neue Deklarationsvorschriften betreffend Nährwert
• Allergenen im Offenverkauf
• Herkunft von Zutaten bei Lebensmitteln
Nährwertdeklaration:
Die Nährwertdeklaration wird in der Schweiz grundsätzlich obligatorisch.
Allergene:
Bei Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, sollen den Konsumentinnen und Konsumenten die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung stehen.
Herkunft von Zutaten:
Grundsätzlich soll bei vorverpackten Lebensmitteln immer dann die Herkunft einer Zutat angegeben werden müssen, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten ansonsten getäuscht werden könnten.
Diese Informationen stellt Ihnen die Bäckerei Wagner gerne im Geschäft zur Verfügung.
Allergene
In der Schweiz sind mehr als eine Million Menschen von einer Nahrungsmittelallergie oder -intoleranz betroffen. Die Vermeidung des Auslösers ist die einzige Möglichkeit, eine allergische oder andere unerwünschte Reaktion zu vermeiden.
In der Verordnung 817.022.21 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) bzw. Richtlinie 2007/68 EG sind Allergene Zutaten aufgelistet, die zwingend deklariert werden müssen, auch wenn sie nur in kleinsten Mengen (z.B. als Zusatzstoff) beigefügt werden oder Bestandteil einer Zutat sind (z.B. bei Gewürzmischungen).
Allergenmanagement im Lebensmittelbetrieb: Nebst den in den Rezepturen verwendeten Rohstoffen können während der Produktion unbeabsichtigte Allergenübertragungen stattfinden.
Die 14 Allergenen-Produktgruppen und Erzeugnisse
- Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon)
- Krebstiere
- Eier
- Fisch
- Erdnüsse
- Soja
- Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss, Queenslandnuss)
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite (in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2)
- Lupinen
- Weichtiere
Zusatzstoffe
Lebensmittelzusatzstoffe dürfen Lebensmitteln nur zugesetzt werden, wenn sie gesundheitlich unbedenklich sind, ihr Einsatz technologisch notwendig ist und die Verbraucher nicht irregeführt werden. Die Verordnung über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV) 817.022.31 regeln die Zulassung und Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen. Die Verwendung und die Aufnahme der Zusatzstoffe soll regelmäßig überwacht werden.
Teilübersicht nach Funktionsgruppen:
- Antioxidationsmittel
- Farbstoffe
- Feuchthaltemittel
- Füllstoffe
- Geschmacksverstärker
- Konservierungsstoffe
- Stabilisatoren
- Süssungsmittel
- Verdickungsmittel